Statuten des Gewerbe- und Industrie-Verein Trimbach
Datum der Gründung: 6. Mai 1992
- 1. NAME UND SITZ
- 2. ZWECK UND ZIELE
- 3. MITGLIEDSCHAFT
- 4. ORGANISATION
- 5. FINANZEN
- 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- 1. NAME UND SITZ
- 1.1 Unter dem Namen Gewerbe- und Industrie-Verein Trimbach besteht ein Verein, gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- 1.2 Der Gewerbe- und Industrie-Verein Trimbach ist Mitglied des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbands.
- 1.3 Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
- 2. ZWECK UND ZIELE
- 2.1. Der Verein hat folgende Ziele:
Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung des Gewerbes, der Industrie, des Handwerks und des Detailhandels auf wirtschaftlicher Basis. Er wahrt die Interessen seiner Mitglieder bei kommunalen und kantonalen Behörden und Verwaltungen.
Unterstützung regionaler Marketingaktivitäten unter Wahrung der Interessen der einzelnen Mitglieder Ihrer Berufsgruppen.
Politische Stimme des Gewerbes in den Gemeinden wahrnehmen: Gemeinsame Verflechtung gewerblicher Ziele und Postulate gegenüber den Behörden der Gemeinden und anderen Wirtschaftsgruppen.
Massnahmen für eine angemessene Vertretung des Unternehmertums/der KMU in Behörden und Kommissionen.
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und unlauteren Geschäftsgebarens.
Information der Öffentlichkeit über Bedeutung, Belange und das Leistungsangebot des Gewerbes.
Informationsplattform für das Gewerbe; Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
Pflege des Solidaritätsgedankens und Förderung der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern.
Im Übrigen gelten die Zweckbestimmungen des Kantonal-Solothurnischen und des Schweizerischen Gewerbeverbands.
- 2.1. Der Verein hat folgende Ziele:
- 3. MITGLIEDSCHAFT
- 3.1. Arten der Mitgliedschaft
- 3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
- 3.1.2. Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die in Trimbach oder in einer angrenzenden Gemeinde selbständig oder als Mitglied der Geschäftsleitung in Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Industrie tätig sind.
- 3.1.3. Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Unternehmen besitzen, aber aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden sind.
- 3.1.4. Als Freimitglieder können Personen ernannt werden, die dem Verein als Aktivmitglieder (in einem Amt) zehn Jahre angehört haben, aber von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
- 3.1.5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- 3.2. Aufnahme und Ernennung
- 3.2.1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- 3.2.2. Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. Frei- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und ohne Stimmrecht. Die aktiven Frei- und Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
- 3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 3.3.1. Jedes Aktivmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme.
- 3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, ebenfalls denjenigen des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbands.
- 3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft
- 3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen kann,
- durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit,
- durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma
- durch Ausschluss
- durch Nichtbezahlen von zwei Jahresbeiträgen (Ausschluss erfolgt automatisch) - 3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die sich den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln.
- 3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen verloren. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
- 3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- 3.1. Arten der Mitgliedschaft
- 4. ORGANISATION
- 4.1. Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren - 4.2. Die Generalversammlung
- 4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Trimester des Jahres statt.
- 4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder schriftlich beantragen.
- 4.2.3. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Revisionsberichtes
- Dechargéerteilung an Vorstand und Revisoren
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Genehmigung des Voranschlages über das folgende Rechnungsjahr
- Bestellung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 2 Jahren
- Neuaufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern (Mutationen)
- Ehrungen
- Beratung oder Abstimmung über andere Geschäfte, welche vom Vorstand vorgelegt werden
- Beratung und Abstimmung über Anträge von Mitgliedern
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins - 4.2.4. Anträge von Mitgliedern, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Präsidenten mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste der Generalversammlung aufgeführt sind, können nur als Motionen entgegengenommen werden, deren Behandlung in der nächsten Generalversammlung erfolgt.
- 4.2.5. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich und mit Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.
- 4.3. Vorstand
- 4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- dem Vize-Präsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- und drei bis fünf Beisitzern - 4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und konstituiert sich unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
- 4.3.3. Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Er führt Kollektivunterschrift zusammen mit Vizepräsidenten, dem Sekretär oder dem Kassier. Bei längerer Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben.
- 4.3.4. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
- Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
- Erledigung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Wichtige ordentliche und ausserordentliche Ausgaben regelt das Finanzreglement.
- Vollzug der Beschlüsse des Generalversammlung
- 4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 4.4. Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgabe werden sie aufgelöst. - 4.5. Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
- 4.1. Organe des Vereins sind:
- 5. FINANZEN
- 5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- allfälligen anderen Zuwendungen und Einnahmen aus der Vereinstätigkeit - 5.2. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder oder jeweiligen Verbandsfunktionäre ist ausgeschlossen.
- 5.1. Einnahmen
- 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- 6.1. Beschlussfassung und Wahlen
- 6.1.1. Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Wahlangelegenheiten das Los, in Sachfragen der Vorsitzende. Die Stimmabgabe ist bei Sachfragen offen, sofern nicht mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder einen anderen Beschluss fasst.
- 6.1.2. Sind von einem Unternehmen mehrere Personen anwesend, so hat nur eine Person das Stimmrecht.
- 6.2. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. - 6.3. Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der stimmenden Mitglieder an einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden. - 6.4. Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zustimmung von 3/4 der stimmenden Mitglieder an einer Generalversammlung. - 6.5. Liquidation
Der Vorstand kann mit der Auflösung des Vereins beauftragt werden. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverband zuhanden einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben. - 6.6. Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten werden an der Generalversammlung vom 22. März 2013 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 6. Mai 1992.
- 6.1. Beschlussfassung und Wahlen